AGB

Allgemeine Geschaftsbedingungen fiir Werkvertrage mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

|. Allgemeines

MaBgebliche Vertragsgrundlage fur den vom Unternehmer auszu-
fahrenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle
Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen
Geschaftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§
126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

Il. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Plane, Zeichnungen, Berechnungen,
Kostenanschlage oder andere Unterlagen des Unternehmers
diirfen ohne seine Zustimmung weder vervielfaltigt oder geandert
noch dritten Personen zuganglich gemacht werden. Bei Nichtertei-
lung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverziig-
lich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschul-
deter Unmdglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf
Schadensersatz.

III. Preise

1. Fur vom Auftragnehmer angeordnete Uber-, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsstunden sowie fur Arbeit unter erschwerten Be-
dingungen werden Zuschlage berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spatestens im Zeitpunkt
der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Ar-
beit dem Auftraggeber die erhéhten Stundensatze mitgeteilt
hat.

2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Ab-
wasseranschluss dem Unternehmer unenigeltlich zur Verft-
gung gestellt. Die Verbrauchskosten tragt der Unternehmer.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fallig und
zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unbertihrt. Alle Zahlungen sind
auf das AuBerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne
jeden Abzug nach Abnahme und spatestens binnen 14 Tagen
nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ab-
lauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug,
sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskraftig
fesigestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,
auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Im Ubrigen gilt § 640 BGB.

VI. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer — gleich aus wel-

chem Rechtsgrund — im Rahmen der Verschuldenshaftung nur

a. im Falle von vorsatzlicher oder grob fahrlassiger Pflichtverlet-
zung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder sei-
nen Erfullungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Kér-
pers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlassiger
Pflichtverletzung;

b. bei Vorliegen von Mangeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;

c. im Falle der Ubernahme einer Garantie fur die Beschaffenheit
des Werkes;

d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

e. ftir Schadden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentli-
cher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlassigkeit ist der
Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens be-
grenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Kér-
pers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mangelrechte — Verjahrung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in
seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Be-
schaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht {z.B. 10-

Stand: Januar 2018 jahrige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Die Mangelanspriiche des Verbrauchers verjahren gemaB §
634a Abs.1 Nr.2 BGB in fiinf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten
an einem Bauwerk,

a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebau-
desubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

b. oder in Fallen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Re-
paraturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn
die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebaéudes zu den Bau-
werksarbeiten zahlen wtirden, nach Art und Umfang fir
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des
Gebdudes von wesentlicher Bedeutung sind und die einge-
bauten Teile mit dem Gebaude fest verbunden werden.

3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjahren die Man-
gelanspriiche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei
Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Er-
neuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine we-
sentliche Bedeutung fiir Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebadudes haben.

4. Die vorstehenden Verjahrungsfristen gelten auch fur vertragli-
che und auBervertragliche Schadensersatzanspriiche des Ver-
brauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei
denn die Anwendung der regelmaBigen gesetzlichen Verjah-
rung wiirde im Einzelfall zu einer kirzeren Verjahrung fuhren.
Schadensersatzanspriiche des Kdufers gem. VI. a. bis d. ver-
jahren jedoch ausschlieBlich nach den gesetzlichen Verjah-
rungsfristen.

5. Von der Mangelbeseitigungspflicht sind Mange! ausgeschlossen,
die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder
gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder
durch normale/n bestimmungsgemaBe/n Abnutzung/VerschleiB
(z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers
zur Mangelbeseitigung nach und
a. gewahrt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum ver-

einbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Ver-
braucher diesbeztiglich schuldhaft gehandelt,

hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu

ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergttung gelten die

ortstblichen Satze.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden

Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht

instand gesetzt werden, weil

a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhatt nicht gewahrt oder

b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rucksprache
mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt
werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen

des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchfiihrbarkeit

der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Un-

ternehmers fallt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gema& §§ 946 ff. BGB vorliegt,
behdlt sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfiigungs-
recht an den Liefergegenstéanden bis zum Eingang samtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeile-
gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu-
nehmen.